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Description
1.1 Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage
a) der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261 vom 22.7.2021, S. 58, L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2023/435 ( ABl. L 63 vom 27.2.2023, S. 1), sowie der hierzu von der EU -Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
b) der Verordnung ( EU ) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1296/2013 ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421 vom 26.11.2021, S. 75), sowie der hierzu von der EU -Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
c) des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) Sachsen-Anhalt 2021?2027,
d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 ( GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 ( GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ( VV -Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211) sowie dem Zuwendungsrechtsergänzungserlass ( RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung,
e) der Erlasse der EU -Verwaltungsbehörde EFRE / ESF /JTF (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Just Transition Fund) für die Förderperiode 2021 bis 2027.
1.2 Zweck der Förderung
Im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden: UN -Behindertenrechtskonvention) sind Mindeststandards für die Rechte von Menschen mit Behinderungen rechtsverbindlich festgelegt. Die Europäische Union ist Vertragspartei der UN -Behindertenrechtskonvention. Für die Europäische Union, wie auch für das Land Sachsen-Anhalt, ist die Umsetzung der Grundsätze und der Verpflichtungen der UN -Behindertenrechtskonvention eine vordringliche Aufgabe. Die Umsetzung der Verpflichtungen erfordert wohnortnahe nachhaltige, innovative und zukunftsgerichtete Maßnahmen der Teilhabesicherung.
Mit der Zuwendung wird das Ziel verfolgt, die Schaffung eines inklusiven Sozialraums durch die Entwicklung eines örtlichen Teilhabemanagements zu erreichen.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Eligible