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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/efre-rl-mobilitaet.html
Summary
Description
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für die Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die Innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2023/955 ( ABl. L 230 vom 16.5.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU -Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
b) der Verordnung ( EU ) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ABl. L 13 vom 20.1.2022, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
c) der Richtlinie 2014/24/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ( ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung ( EU ) 2021/1952 ( ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23), in der jeweils geltenden Fassung,
d) der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2020/972 ( ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung,
e) des Programms für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Fonds für einen gerechten Übergang für das Land Sachsen-Anhalt ( EFRE /JTF-Programm 2021?2027 Sachsen-Anhalt),
f) der Erlasse der EU -Verwaltungsbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) für die Förderperiode 2021?2027,
g) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 ( GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 ( GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO , RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ( VV -Gk zu § 44 LHO ) in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses ( RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung und
h) des Landesradverkehrsplan 2030 für Sachsen-Anhalt gemäß Kabinettsbeschluss Nummer 1259 vom 9. Februar 2021
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für die Erarbeitung, Fortschreibung und Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen für eine nachhaltige, multimodale Mobilität in den Städten und ihrem Pendlerraum.
1.2 Gemäß den Zielen des EFRE /JTF-Programm 2021?2027 Sachsen-Anhalt, Spezifisches Ziel 2.8 ?Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität im Rahmen des Übergangs zu einer CO2 -neutralen Wirtschaft?, wird mit der Förderung das Ziel verfolgt, den Wandel der Mobilität in Sachsen-Anhalt hin zu einer nachhaltigen, grünen Verkehrsinfrastruktur sowie saubere Mobilitätslösungen voranzutreiben. Deshalb werden den Zielen des neuen EU -Rahmens für urbane Mobilität vom 14. Dezember 2021 (COM/2021/811) folgend die Städte einschließlich Pendlerraum in Sachsen-Anhalt bei der Entwicklung einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität unterstützt.
1.3 Fördergebietskulisse sind die Städte des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 14 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 ( GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 ( GVBl. LSA S. 209), in der jeweils geltenden Fassung sowie ihr Pendlerraum. Soweit in den Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität oder gleichwertigen städtischen Planungsrahmen kein Pendlerraum definiert ist, gehört grundsätzlich das Gebiet im Umkreis von zehn Kilometern ab Stadtgrenze zum Pendlerraum.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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