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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMVI/richtlinie-ueber-die-foerderung-von-massnahmen-zu.html
Summary
Description
1.1 Ziel der Förderung ist es, den bisher in der Straßenverkehrssicherheitsarbeit erzielten Erfolg der Reduzierung der Anzahl der Verkehrstoten zu bewahren und neue Potenziale, die sich aus der technologischen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie aus gesellschaftlicher Akzeptanz für Maßnahmen ergeben, zu erschließen. An der positiven Unfallentwicklung partizipieren noch nicht alle Verkehrsteilnehmenden des Straßenverkehrs gleichermaßen. Zudem lassen sich immer noch Verkehrssituationen und Altersgruppen in der Bevölkerung ausfindig machen, die ein erhöhtes Unfallrisiko aufweisen. Darüber hinaus sind alle Verkehrsteilnehmenden für die erfolgreiche Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne der ?Vision Zero? für ein rücksichtsvolles und regelkonformes Verhalten zu sensibilisieren.
Vor dem Hintergrund eines zunehmend komplexeren Straßenverkehrsgeschehens mit neuen Mobilitätsformen zielt die Förderrichtlinie auf die Schaffung, die Förderung oder den Erhalt einer verkehrssicheren Mobilität insbesondere besonders vulnerabler Verkehrsteilnehmergruppen oder solcher, deren Risiko zu verunfallen, erhöht ist. Sie berücksichtigt dabei auch besondere Straßenverhältnisse oder Verkehrssituationen.
Durch gezielte Maßnahmen der Zuwendungsempfänger sollen diese Zielgruppen für die Besonderheiten im Straßenverkehr und für deren spezifische Unfallrisiken sensibilisiert werden. Dabei sollen zielgruppenadäquate Medien und eine adressatengerechte Anspracheform verwendet werden. Die Maßnahmen dienen darüber hinaus der Aufklärung und Information, sie können auch die Gelegenheit zu praktischen Übungen bieten.
1.2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ( BMDV ) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO ) in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen für Aufklärungs- und Erziehungsmaßnahmen zur Erreichung des in Nummer 1.1 beschriebenen Ziels.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.
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