Premium intelligence
Unlock AI evaluation, advanced insights, and programme analytics for this call with a Premium plan.
AI evaluation and GO/NO-GO
Fit score, submission probability, effort estimate, and personalized GO/NO-GO recommendations.
Advanced AI insights
Personal fit narrative, competitive landscape, bid requirements preview, and eligibility analysis.
Historical programme analytics
Overlapping funded projects and programme evidence for this call.
Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/ladeinfrastruktur-elektrofahrzeuge-sh.html
Summary
Description
1.1 Ziel dieses Förderprogrammes ist, den Ausbau der Ladeinfrastruktur im Land Schleswig-Holstein zu fördern. Es soll ein bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, so dass Nutzer von Elektrofahrzeugen überall in Schleswig-Holstein schnell und unkompliziert auf- bzw. nachladen können.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung ( LHO ), der Verwaltungsvorschriften ( VV ) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ), der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) sowie des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen ?InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein? (IMPULS 2030) vom 16. Dezember 2015 (zuletzt geä. GVOBl. Schl.-H. vom 6. April 2023 Seite 159ff.).
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine kumulierte Förderung durch das Land in Verbindung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.
1.5 Für die Förderung nach Ziffer 2 gelten die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt wird, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht übersteigen.
Topics
Keywords
Eligible