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Summary
Description
(1) Gefördert werden Jugendliche ohne Schulabschluss oder mit höchstens Hauptschulabschluss bzw. Jugendliche, die den Förderkriterien der Jugendberufshilfe gemäß § 13 SGB VIII entsprechen. Dies trifft vor allem auf Jugendliche zu, die Hilfen zur Erziehung erhalten oder erhalten haben, die über die Straßensozialarbeit oder Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit betreut werden oder durch Kompetenzagenturen bzw. andere Beratungsinstanzen (z.B. Agentur für Arbeit, abgebende Schulen usw.) vermittelt werden, wenn keine anderen geeigneten Angebote zur Verfügung stehen.
(2) Praktikerqualifizierung
Die Praktikerqualifizierung ist eine praxisnahe und joborientierte Berufsvorbereitung für Jungerwachsene mit besonderem Förderbedarf. Mit diesem Angebot sollen vor allem arbeitslose Jungerwachsene zwischen 18 und bis zu 27 Jahren angesprochen werden, die
Der Schwerpunkt der Praktikerqualifizierung ist eine auf ausgewählte Tätigkeitsbereiche abgestimmte Berufsvorbereitung durch geeignete Qualifizierungsbausteine.
(3) Arbeits- und Berufsorientierung
Ziel der Arbeits- und Berufsorientierung ist es, noch nicht betriebsreife Jugendliche mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit in die Lage zu versetzen, Problemsituationen, insbesondere im betrieblichen Alltag, zu bewältigen, ihre Handlungsfähigkeit zu erhöhen und dadurch ihre Integrationschancen in Ausbildung und Beschäftigung zu verbessern. In Verbindung mit einer Kompetenzfeststellung erhalten Jugendliche berufsorientierende Angebote in verschiedenen Berufsfeldern sowie EDV-Grundkenntnisse. Die Berufsvorbereitung wird ergänzt durch betriebliche Praktika und berufsfeldbezogenen bzw. berufsfeldübergreifenden Unterricht. Durch die Erarbeitung und Umsetzung von individuellen Förderplänen, gemeinsam mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, werden Übergänge in Arbeit, betriebliche Ausbildung oder in weitere Qualifizierungsmaßnahmen gezielt ermöglicht.
Das Angebot zur Arbeits- und Berufsorientierung richtet sich an Jugendliche mit schlechten Startchancen, die in der Regel unter 25 Jahre sind.
(4) Die Plätze in Förderprogrammen der Freien und Hansestadt Hamburg stehen ausschließlich Hamburger Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Verfügung, die seit mindestens einem Jahr ihren Erstwohnsitz in Hamburg haben.
(5) Bei Eintritt müssen Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und unter 25 Jahre alt sein und mindestens zehn Schulbesuchsjahre aufweisen. Über Ausnahmen davon entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
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