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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/digitaledaseinsvorsorgeerlass.html
Summary
Description
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die Innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 261 vom 22.7.2021, S. 58; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2023/955 ( ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1) sowie der hierzu von der EU -Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
b) der Verordnung ( EU ) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Errichtung des Fonds für einen gerechten Übergang ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom 26. 11. 2021, S. 74),
c) der Richtlinie 2014/24/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ( ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung ( EU ) 2021/1952 ( ABl. L 398 vom 11. 11. 2021, S. 23),
d) der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1),
e) der Verordnung ( E U ) 2023/283 1 der Kommission vom 1 3. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L, 2023/2831,15. 12. 2023),
f) der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung ( EU ) 2023/1315 ( ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1),
g) des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Fonds für einen gerechten Übergang 2021?2027 Sachsen-Anhalt ( EFRE /JTF Programms 2021?2027 des Landes Sachsen-Anhalt),
h) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 ( GVBl. LSA S. 35) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 ( GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung,
i) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO ) vom 1. Februar 2001 ( MBl. LSA S. 241), zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023 ( MBl. LSA 198), in der jeweils geltenden Fassung,
j) der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ( VV -Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,
k) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses vom 6. Juni 2016 ( MBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022 ( MBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung,
l) der Erlasse der EU -Verwaltungsbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Fonds für einen gerechten Übergang für die Förderperiode 2021?2027,
m) der Digitalstrategie für das Land Sachsen-Anhalt (https://mid.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLV/MID/Ministerium/Publikationen/Sachsen-Anhalt-Digital-2030.pdf),
n) der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 ( BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 ( BGBl. I S. 3334, 3340), in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für Maßnahmen der digitalen Daseinsvorsorge im ländlichen Raum des Mitteldeutschen Reviers im Land Sachsen-Anhalt.
1.2 Mit der Förderung wird das Ziel verfolgt, durch Digitale Daseinsvorsorge im ländlichen Raum Fachkräfte und Familien in den vom Strukturwandel betroffenen Regionen im Land Sachsen-Anhalt zu halten sowie den Zuzug von Arbeitskräften in das Revier zu begünstigen, in dem durch die Schaffung Co-Working Spaces Anreize für die Menschen geschaffen werden, im ländlichen Raum wohnen zu bleiben, hinzuziehen sowie neue Tätigkeiten auszuüben, ohne den Wohnort wechseln zu müssen. Für einen wirtschaftlichen Betrieb der dezentralen Angebote wird angestrebt, dass sich neben Privatpersonen auch Unternehmen und die öffentliche Verwaltung einmietet und ihren Mitarbeitern Arbeitsplätze im ländlichen Raum bereitstellt. Gleichzeitig sollen die Innenstädte durch die Beschäftigten des öffentlichen und privaten Sektors spürbar belebt werden. Mit dem niederschwelligen und flexiblen Zugang zu Büroflächen in den Co-Working Spaces wird zudem die Gründung von Start-Ups vor Ort erleichtert. Die geplante Maßnahme soll den sozialen Auswirkungen des Kohleausstiegs entgegenwirken.
1.3 Die Förderangebote zur digitalen Daseinsvorsorge:
a) der Ausbau der Infrastruktur (zum Beispiel Co-Working Spaces, Hardware, Anforderungen an Netze) und
b) die Bereitstellung und Nutzung digitaler Dienste (zum Beispiel Software und Raumbuchungssysteme, Aufbau digitaler Kompetenzen, Nutzung digitaler Kommunikationskanäle)
sollen in einem hohen Maß zur gesellschaftlichen Teilhabe, Chancengleichheit und gleichwertigen Lebensverhältnissen im ganzen Land beitragen.
Im Sinne der Daseinsvorsorge wird der Bedarf an digitaler Teilhabe anerkannt und der Fokus auf den Menschen als Mittelpunkt der digitalen Gesellschaft gelegt. Damit wird der Daseinsvorsorge, besonders in den ländlichen Räumen des Landes Sachsen-Anhalt, eine neue Qualität gegeben. Unter dieser Voraussetzung nähert sich das Land Sachsen-Anhalt dem Ziel an, allen Bürgerinnen und Bürgern des Landes Sachsen-Anhalt Zugang zu gleichwertigen Lebensverhältnissen zu eröffnen. Unterschiedliche Bedarfe und Lebenslagen sind dabei ein zentraler Gesichtspunkt. Die Umsetzung von Maßnahmen der digitalen Daseinsvorsorge ist eine Voraussetzung für die Daseinsvorsorge im Digitalen Wandel.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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