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Summary
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1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ( VV ) Zuwendungen für die Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit (drohenden) Behinderungen.
1.2 Zweck der Zuwendung ist die Unterstützung der satzungsgemäßen Aufgaben von Vereinen und Verbänden für Menschen mit (drohenden) Behinderungen durch finanzielle Förderung der Sachausgaben ihrer geschäftsführenden Stellen.
1.3 Ziel des Förderprogramms ist es, qualitativ die Arbeit der geschäftsführenden Stellen von Vereinen und Verbänden für Menschen mit (drohenden) Behinderungen sicherzustellen und aufrecht zu erhalten.
1.4 Die Fördermaßnahmen im Rahmen der Förderung der geschäftsführenden Stellen der Vereine und Verbände werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Zur Umsetzung der VV zu § 23 ThürLHO soll nachfolgendes Ziel im Zusammenhang mit der Förderung der Vereine und Verbände erreicht werden:
Zur Beurteilung der Erreichung des Ziels sind dabei insbesondere folgende Zielindikatoren zu erfassen:
Nachweis der Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für Menschen mit (drohenden) Behinderungen oder an Ortsverbände wie z.B. :
Sofern als Indikator eine Anzahl genannt wird, ist der Vergleichsmaßstab jeweils das dem Bewilligungszeitraum vorhergehende Haushaltsjahr.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
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