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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/land-technologiefoerderung-b-een.html
Summary
Description
1. Die Förderung soll die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft verbessern sowie die Innovationskraft sächsischer Unternehmen und damit deren Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, die Aussichten auf eine erfolgreiche Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ) 1) an HORIZON EUROPE zu erhöhen, Innovation und Internationalisierung von KMU zu unterstützen, Informationen über geistige Eigentumsrechte besser zugänglich zu machen, die wirtschaftliche Verwertung von Patenten aus der öffentlichen Forschung zu stärken, die Kooperation und den Erfahrungsaustausch von Unternehmen untereinander sowie mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen auszuweiten, gemeinnützige externe Industrieforschungseinrichtungen bei Investitionen in ihre Infrastruktur zu unterstützen, KMU an die Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen heranzuführen, mehr technologisches Wissen in KMU zu bringen und Forschungsergebnisse schneller in erfolgreiche Innovationen umzusetzen.
2. Der Freistaat Sachsen fördert Projekte auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Maßgabe dieser Richtlinie.
3. Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt:
a) Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 ( ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist. Zudem gelten die Ausführungen in der Anlage zur Richtlinie.
b) Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 ( ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
c) Verordnung ( EU ) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen ( ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 ( ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist,
d) Beschluss 2012/21/ EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind ( ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3)
4. Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Antrags- und Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
5. Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank ? Förderbank ? ( SAB ).
6. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
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