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1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) vom 20. Dezember 1971 ( GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO ) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266) in ihrer jeweils geltenden Fassung wissensbasierte und innovative Gründungen sowie junge Unternehmen.
1.2 Durch die Zuwendung sollen wissensbasierte und innovative Unternehmensgründungen in ihrer Aufbauphase gefördert werden. Ziel ist es, das unternehmerische Umfeld für Start-ups zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Wirtschaft zu stärken.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Die Zuwendungen werden als ?De-minimis-Beihilfen? nach Maßgabe der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. EU Nr. L 352 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
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