Premium intelligence
Unlock AI evaluation, advanced insights, and programme analytics for this call with a Premium plan.
AI evaluation and GO/NO-GO
Fit score, submission probability, effort estimate, and personalized GO/NO-GO recommendations.
Advanced AI insights
Personal fit narrative, competitive landscape, bid requirements preview, and eligibility analysis.
Historical programme analytics
Overlapping funded projects and programme evidence for this call.
Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/EU/europaeischer-meeres-und-fischereifonds.html
Summary
Description
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (im Folgenden ? EMFAF ?) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 eingerichtet. Die Laufzeit des EMFAF ist an die Laufzeit des MFR 2021?2027 angeglichen. Sie legt die Prioritäten des EMFAF , seine Haushaltsmittel und die spezifischen Regeln für die Bereitstellung von Unionsmitteln fest und ergänzt die allgemeinen Bestimmungen für den EMFAF gemäß der Verordnung ( EU ) 2021/1060.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung ( EU ) Nr. 1380/2013, des Artikels 5 der Verordnung ( EU ) Nr. 1379/2013, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, des Artikels 2 der Verordnung ( EU ) 2021/523 und des Artikels 2 der Verordnung ( EU ) 2021/1060.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. ?gemeinsamer Informationsraum? oder ?CISE? ein Umfeld von Systemen, die entwickelt wurden, um den Informationsaustausch zwischen den an der Meeresüberwachung beteiligten Behörden über Sektoren und Grenzen hinweg zu fördern, um ihr Bewusstsein für die Tätigkeiten auf See zu schärfen;
2. ?Küstenwache? nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, welche die Sicherheit im Seeverkehr, die maritime Sicherheit, Seezolltätigkeiten, die Verhütung und Bekämpfung von illegalem Handel und Schmuggel, die damit zusammenhängende Durchsetzung des Meeresrechts, die Kontrolle der Seegrenzen, die Meeresüberwachung, den Schutz der Meeresumwelt, Such- und Rettungsdienste, Unfall- und Katastrophenschutz, Fischereikontrolle, Inspektionen und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Aufgaben umfassen;
3. ?Europäisches Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk? oder ?EMODnet? eine Partnerschaft, die Meeresdaten und Metadaten zusammenfasst, um diese fragmentierten Ressourcen für öffentliche und private Nutzer besser verfügbar und nutzbar zu machen, indem qualitätsgesicherte, interoperable und harmonisierte Meeresdaten angeboten werden;
4. ?Versuchsfischerei? kommerziell betriebene Fangtätigkeiten in einem bestimmten Gebiet im Hinblick auf die Einschätzung der Rentabilität und der biologischen Nachhaltigkeit einer regelmäßigen, langfristigen Nutzung der Fischereiressourcen in diesem Gebiet in Bezug auf Bestände, die bislang nicht kommerziell befischt wurden;
5. ?Fischer? natürliche Personen, die vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben;
6. ?Binnenfischerei? in Binnengewässern kommerziell betriebene Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät, auch mit Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;
7. ?internationale Meerespolitik? eine Initiative der Union zur Verbesserung des übergeordneten Rahmens internationaler und regionaler Prozesse, Übereinkommen, Vereinbarungen, Regeln und Einrichtungen durch einen kohärenten sektorübergreifenden und regelbasierten Ansatz, um sicherzustellen, dass die Ozeane und Meere gesund, geschützt, sicher, sauber und nachhaltig bewirtschaftet sind;
8. ?Anlandestelle? einen Standort, der kein Seehafen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung ( EU ) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates 1) ist, der offiziell von einem Mitgliedstaat anerkannt ist, dessen Benutzung nicht auf seinen Eigner beschränkt ist und der in erster Linie zur Anlandung von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei dient;
9. ?Meerespolitik? die Unionspolitik mit dem Ziel, über abgestimmte meeresbezogene politische Maßnahmen und einschlägige Formen internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt in der Union, insbesondere in den Küsten- und Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage, sowie in den Sektoren der nachhaltigen blauen Wirtschaft zu maximieren;
10. ?maritime Sicherheit und Meeresüberwachung? Tätigkeiten, mit denen alle Ereignisse und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem maritimen Bereich, die sich auf die Sicherheit im Seeverkehr und die maritime Sicherheit, die Rechtsdurchsetzung, die Verteidigung, die Grenzkontrollen, den Schutz der Meeresumwelt, die Fischereikontrolle, den Handel und das wirtschaftliche Interesse der Union auswirken könnten, umfassend verstanden, gegebenenfalls verhindert und gesteuert werden;
11. ?maritime Raumplanung? einen Prozess, bei dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele menschliche Tätigkeiten in Meeresgebieten analysieren und organisieren;
12. ?öffentliche Stelle? die staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;
13. ?Meeresbeckenstrategie? einen integrierten Rahmen zur Bewältigung gemeinsamer meerespolitischer und maritimer Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten in einem bestimmten Meeresbecken oder in einem oder mehreren Teilen davon konfrontiert sind, sowie die Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung zur Erreichung einer wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion. Sie wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern, ihren Regionen und gegebenenfalls sonstigen Akteuren entwickelt;
14. ?kleine Küstenfischerei? Fangtätigkeiten
a) mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates 2) ; oder
b) durch ohne Boot tätige Fischer, einschließlich Muschelfischer;
15. ?nachhaltige blaue Wirtschaft? alle sektoralen und sektorübergreifenden wirtschaftlichen Tätigkeiten im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf Ozeane, Meere, Küsten und Binnengewässer, auch in den Inselgebieten, den Gebieten in äußerster Randlage und den Binnenstaaten der Union, einschließlich neu entstehender Sektoren und nichtmarktbestimmter Waren und Dienstleistungen, mit denen die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit langfristig und im Einklang mit den SDG und darunter insbesondere mit SDG 14 und mit den Umweltvorschriften der Union sichergestellt werden soll.
Artikel 3 Prioritäten
Der EMFAF trägt zur Durchführung der GFP und der Meerespolitik der Union bei. Mit ihm werden die folgenden Prioritäten verfolgt:
1. Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen;
2. Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union;
3. Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften;
4. Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane.
Die Unterstützung im Rahmen des EMFAF trägt zur Verwirklichung der Ziele der Union beim Umwelt- und Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel bei. Dieser Beitrag wird nach der in Anhang IV dargelegten Methodik verfolgt.
Topics
Keywords
Eligible