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Summary
Description
(1) Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften und auf Grundlage des § 23 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) in Verbindung mit § 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) zur Erhöhung der Anzahl und zur Verbesserung der Qualität betrieblicher Ausbildungsplätze Zuschüsse,
a) für die Verbundausbildung von Betrieben mit anderen Betrieben, überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, freien Trägern, schulischen und hochschulischen Einrichtungen (Unterabschnitt 2.1),
b) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, für den Besuch einer Berufsschule oder einer überbetrieblichen Berufsbildungsstätte außerhalb Berlins bei Splitterberufen (Unterabschnitt 2.2),
c) für überbetriebliche Lehrgänge im Handwerk und in vergleichbaren Gewerbezweigen (Unterabschnitt 2.3),
d) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, zur Förderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen (Unterabschnitt 2.4),
e) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, zur Förderung von weiblichen Personen (Unterabschnitt 2.5),
f) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, zur Förderung von alleinerziehenden Personen (Unterabschnitt 2.6.),
g) im Rahmen der beruflichen Erstausbildung bei der Übernahme von Auszubildenden (Unterabschnitt 2.7),
h) im Rahmen der beruflichen Ausbildung von geflüchteten Personen (Unterabschnitt 2.8),
i) für Modellversuche und Pilotprojekte (Unterabschnitt 2.9).
(2) Die Förderungen nach den in diesen Verwaltungsvorschriften in den Unterabschnitten 2.1 und 2.8 beschriebenen Instrumenten werden auf der Grundlage von Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ( AGVO ) ( EU ) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 ( EU - ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung ( EU ) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 ( EU - ABl. L 156/1 vom 20. Juni 2017) gewährt.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Verwaltungsvorschriften gewährt werden (Artikel 1 Absatz 4 lit. a AGVO ).
(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO .
(4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn von Dritten für die unter Absatz 1 Buchstabe a bis h genannten Zwecke aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder tarifvertraglicher Regelungen Leistungen zu erbringen sind oder tatsächlich erbracht werden. Eine Doppelförderung findet nicht statt.
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