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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/nalap.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften, des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung, des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? in der jeweils geltenden Fassung und der Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege im jeweils geltenden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen.
1.2 Ziel der Förderung ist es, Natur und Landschaft in Thüringen entsprechend den Zielen und Grundsätzen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit dem Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) in den jeweils geltenden Fassungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, zu entwickeln und zu pflegen. Die Förderung dient der Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, Richtlinien und Verordnungen, insbesondere aus Richtlinien zu Natura 2000. Die Förderung erfolgt vorrangig für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in den gemäß §§ 23 bis 30 BNatSchG geschützten Teilen von Natur und Landschaft, in Schutzgebieten des Netzes Natura 2000 gemäß § 32 BNatSchG sowie für Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Biotopverbundes gemäß § 21 BNatSchG.
Dabei sollen
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Eine Zuwendung nach 2.1 dieser Richtlinie ist nachrangig zu KULAP. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, zu denen der Eigentümer bzw. Pächter der Fläche aufgrund rechtlicher oder anderer, insbesondere vertraglicher Vorgaben ohnehin verpflichtet ist. Flächen, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, solange der Vorhabenträger oder ein beauftragter Dritter für die Sicherung und Pflege der Fläche verpflichtet ist.
1.4 Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte im Sinne des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehen, sind mit Ausnahme von Verträgen nach 2.1.9 mit landwirtschaftlichen Betrieben nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinie.
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