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Summary
Description
Das Land gewährt Trägervereinen von Biologischen Stationen auf der Grundlage von § 71 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW . S. 568) in der jeweils gültigen Fassung zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften ( VV ) zu § 44 Landeshaushaltsordnung ( LHO ) Zuwendungen.
Die Förderung durch das Land verfolgt den Zweck, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Landschaft im jeweiligen örtlichen Arbeitsbereich in Ergänzung zu den Tätigkeiten des Kreises, der Städte und Gemeinden zu schützen und zu pflegen und insgesamt dazu beizutragen, die Natur- und Umweltbedingungen zu verbessern sowie an der Verwirklichung der Zielsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutz-Richtlinie) zur Schaffung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete ?Natura 2000? in NRW mitzuarbeiten.
1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.3 Vorrangig sind die verfügbaren Haushaltsmittel für Zuwendungen zur fachlichen und praktischen Schutzgebietsbetreuung, beim Aufbau und Schutz des kohärenten europäischen ökologischen Netzes ?NATURA 2000? sowie zu Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes einzusetzen.
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