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Summary
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1.1 Die Bürgschaftsbank übernimmt Garantien für Beteiligungen von privaten Beteiligungsgesellschaften (BG) an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus im Land Brandenburg nach Maßgabe ihrer Richtlinien, wenn die Beteiligung ohne die Garantie nicht zustande käme.
1.2 Die Bürgschaftsbank nimmt zur anteiligen Sicherung der Garantien Rückgarantien der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Brandenburg in Anspruch. Deshalb sind die Garantien Subventionen nach den jeweils gültigen Regeln der EU für staatliche Beihilfen sowie nach Bundes- bzw. Landesrecht.
1.3 Garantien werden sowohl in Höhe bis zu 80 % der Beteiligungssumme als auch bis zu 80 % der vertraglich vereinbarten Ansprüche der BG auf den Ertrag aus der Beteiligung gegeben.
1.4 Die garantierte Beteiligung soll den Betrag von TEUR 1.250 je Beteiligungsnehmer und das vorhandene Eigenkapital nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen.
1.5 Die Laufzeit der garantierten Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen; sie darf 10 Jahre nicht überschreiten.
1.6 Förderungsfähig sind Beteiligungen an bestehenden Unternehmen und an neu zu gründenden Unternehmen, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
1.7 Zweck der Förderung ist die Schaffung oder Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger, selbstständiger Existenzen. In Betracht kommen solche Unternehmen, die ihre Eigenkapitalbasis erweitern.
1.8 Ausgeschlossen sind Beteiligungen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
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