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1.1 Zweck der Zuwendung
Von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum akut betroffene oder bedrohte Frauen und ihre Kinder benötigen eine schützende und sichere Unterkunft mit psychosozialer Beratung und Begleitung, die jederzeit vorübergehend zur Verfügung steht. Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für akut von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum betroffene oder bedrohte Frauen und ihre Kinder in Frauenhäusern zu unterstützen.
1.2 Gegenstand der Zuwendung
Frauenhäuser, die der Aufnahme akut von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffener oder bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen, können eine Zuwendung zur Wahrnehmung der unter Nr. 1.4.2 beschriebenen Aufgaben erhalten.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1 Das Frauenhaus muss
Darüber hinaus muss das Frauenhaus
In vom Träger besonders zu begründenden Härtefällen kann von der Einhaltung der Voraussetzungen in Satz 2 abgesehen werden. Ein Härtefall ist gegeben, wenn für die Nichterfüllung Gründe vorliegen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat. Dies kann zum Beispiel die Nichtbesetzung einer Stelle aufgrund von Kündigung, längerer Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz oder sonstigem, unvorhergesehenem Ausscheiden der Mitarbeitenden sein, wenn der Träger aufgrund des angespannten Arbeitsmarktes keine Ersatzkräfte findet. Der Träger muss glaubhaft darlegen, dass er sich intensiv darum bemüht, fachlich geeignetes Personal für eine richtlinienkonforme Personalbesetzung zu finden.
1.4.2 Zum Aufgabengebiet des Frauenhauses gehören insbesondere
1.4.3 Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung und Betreuung der Frauen in den Frauenhäusern sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte oder graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA -Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung und Betreuung der Kinder sind Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener pädagogischer Ausbildung oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Leitung/Geschäftsführung sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte oder graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA -Abschluss Soziale Arbeit), Sozialwirtinnen und Sozialwirte sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 1.4.2 wahrzunehmen. Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung dafür, dass das nach Nr. 1.4.1 Satz 2 eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.
1.4.4 Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil mit Eigenmitteln von grundsätzlich mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben ( vgl. Nr. 1.5.2) zu erbringen. Mieteinnahmen durch die Bewohnerinnen, Spenden und Bußgelder können als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt werden, insbesondere wenn sich der Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, dem der Zuwendungsempfänger angehört, nicht an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt.
1.4.5 Eine Zuwendung erfolgt nur, wenn sich mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an den Ausgaben, die für den Betrieb des Frauenhauses erforderlich sind, beteiligt. Die Einzelheiten der kommunalen Finanzierung werden zwischen den an der Finanzierung beteiligten Landkreisen und kreisfreien Städten und dem Träger des Frauenhauses vereinbart. Grundsätzlich soll die kommunale Förderung in Form eines pauschalen Zuschusses erfolgen. Andere Finanzierungssysteme können vereinbart werden. Eine staatliche Zuwendung erfolgt dann aber nur, wenn auch bei dieser Finanzierungsart der Betrieb des Frauenhauses gesichert ist und die im Frauenhaus aufgenommenen Frauen nicht schlechter gestellt werden als bei Finanzierung in Form eines pauschalen Zuschusses. Die Finanzierung des Frauenhauses muss auf Dauer gesichert sein.
1.4.6 Der Träger sorgt für eine qualifizierte Fortbildung der Mitarbeitenden, insbesondere durch Erfahrungsaustausch, Schulungen und Supervision.
1.4.7 Das Frauenhaus arbeitet mit Einrichtungen und Ämtern, zum Beispiel dem Amt für soziale Sicherung, dem Job-Center und dem Jugendamt, sowie mit Diensten (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen) und weiteren Beratungsangeboten (zum Beispiel Erziehungs- und Schwangerenberatungsstellen) zusammen und kooperiert fachlich insbesondere mit den regionalen Fachstellen für Täterarbeit, die nach den Standards der BAG Täterarbeit HG arbeiten.
1.4.8 Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach der individuellen Situation der Frau; sie soll in der Regel zehn Wochen nicht überschreiten.
1.5 Art und Umfang der Zuwendung
1.5.1 Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
1.5.2 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Personal gemäß Nr. 1.4.1. In den Bereichen Verwaltung und Gebäudemanagement sind anstelle von Personalausgaben für festangestelltes Personal auch Sachausgaben für Honorarkräfte und eine zugekaufte Dienstleistung zuwendungsfähig.
1.5.3 Die Zuwendung setzt sich aus folgenden jährlichen Beträgen zusammen:
Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt. Die maximale Zuwendung für ein Frauenhaus beträgt 533.997 EUR jährlich.
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