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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/moorschutzprogramm-naturschutz-natura-2000.html
Summary
Description
In den Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten sowie den Flächen des Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein sind zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes die auf den Schutzzweck bzw. das Erhaltungsziel ausgerichteten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen, soweit es zum Schutz und zur zielgerechten Entwicklung oder Wiederherstellung von Habitaten der Gebiete und ihrer Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume und der FFH- Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope erforderlich ist.
Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung ( LHO ), auf der Grundlage des § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Zuwendungen für die Durchführung insbesondere der nach § 27 LNatSchG in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2, § 30 und § 32 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festzulegenden Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten. Für den Bereich des Nationalparks ?Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer? in der Zuständigkeit des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz als obere und untere Naturschutzbehörde findet diese Richtlinie keine Anwendung.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein entscheidet als bewilligende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
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