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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BPB/veranstaltungen-der-politischen-bildung.html
Summary
Description
Einrichtungen, die in der politischen Bildung tätig sind, können einen Antrag auf Anerkennung stellen, soweit sie die parlamentarisch-repräsentative Willensbildung bejahen, sich in ihrem Selbstverständnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche politische Bildungsarbeit gewährleisten. Unter freiheitlicher demokratischer Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist eine Ordnung zu verstehen, ?die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition? (BVerfGE 2, 1 folgende).
Die Anerkennung als Bildungsträger setzt zudem voraus, dass
Mit dem Antrag auf Anerkennung sind einzureichen:
Nach erfolgreicher Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen erfolgt eine Begutachtung einer geeigneten Veranstaltung.
Auf diesen Grundlagen wird über die Eignung als Bildungsträger bei der BpB entschieden.
Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Ein Rechtsanspruch auf eine Anerkennung besteht nicht.
Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. Über eine Verlängerung der Anerkennung als Bildungsträger entscheidet die BpB auf Antrag. Der Antrag auf Verlängerung ist jeweils zum 1. Oktober des Vorjahres, in dem die Anerkennung endet, einzureichen. Voraussetzung für die Verlängerung ist die Erfüllung der Kriterien unter Abschnitt I sowie eine regelmäßige Beantragung auf Grundlage des Abschnitts II.
Die BpB kann gemäß §§ 48 folgende Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) das Anerkennungsverhältnis vorzeitig beenden, wenn beispielsweise die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden.
Politische Stiftungen oder per Satzung mit diesen verbundenen Institutionen sind von der Anerkennung als Bildungsträger der BpB ausgeschlossen.
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