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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/behilfen-fuer-indirekte-co2-kosten.html
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Nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG 1) können die Mitgliedstaaten zugunsten der Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2 -Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen angenommen wird, staatliche Beihilfen gewähren, um diese Kosten auszugleichen. Mit der Bekämpfung der Gefahr einer Verlagerung von CO2 -Emissionen wird ein Umweltziel verfolgt, da die Beihilfen in Ermangelung einer bindenden internationalen Vereinbarung über die Reduktion von Treibhausgasemissionen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern. Damit dient die Strompreiskompensation auch der Erreichung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG.
Zur Verringerung des Risikos einer Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union werden mit dieser Richtlinie Beihilfen zum Ausgleich der auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen gewährt.
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