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1.1 Internationaler Jugendaustausch ist ein bedeutender Lern- und Erfahrungsbereich in der Jugendarbeit, in dem durch Begegnungen und gemeinsames Engagement junger Menschen aus verschiedenen Ländern ein Beitrag zur Verständigung und zur Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg geleistet wird. Dabei sollen den Teilnehmenden Kenntnisse über andere Kulturen, Gesellschaftsordnungen und Lebensverhältnisse vermittelt und somit dazu beigetragen werden, bestehende Vorurteile abzubauen. Internationaler Jugendaustausch leistet einen wesentlichen Beitrag zur transkulturellen und internationalen Verständigung sowie zur Friedenssicherung. Er fördert den europäischen Einigungsprozess und stärkt das europäische Bewusstsein junger Menschen.
1.2 Das Land fördert außerschulische internationale Jugendbegegnungen auf der Grundlage des SGB VIII, §§ 2 Abs. 2, 13 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG) und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO).
1.3 Ziel der Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist die Intensivierung von Begegnungen junger Menschen aus Schleswig-Holstein insbesondere mit jungen Menschen aus den Staaten der Europäischen Union und aufgrund der geographischen Lage von Schleswig-Holstein aus den Ostseeanrainerstaaten.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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