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1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für die Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen von überregionalen Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen.
1.2 Zweck der Zuwendung ist es, die Arbeit der überregionalen Beratungsstellen für Menschen mit (drohenden) Behinderungen zu unterstützen und sicherzustellen. Als überregional gelten Beratungsstellen, deren Beratungsangebot über die Grenzen der Gebietskörperschaft, in der die Beratungsstelle ihren Sitz hat, hinausgeht. Aufgaben der Beratungsstellen sind insbesondere:
a) Unterstützung und Beratung von Betroffenen und Familienmitgliedern bei der Klärung und Bewältigung behinderungsbedingter psychosozialer Probleme mit individuellen und familienbezogenen Folgen,
b) Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall eine Behinderung erleiden, über Dienste und Einrichtungen, die bei der Bewältigung der neuen Situation helfen, zu informieren,
c) Hilfen zur Zurückgewinnung oder Erhaltung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit (unter anderem durch psychosoziale Beratung, Organisation von Lehrgängen zur Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten und Mobilität),
d) Information über alle Maßnahmen der schulischen Bildung und über Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation, soweit nicht andere Stellen, wie zum Beispiel Arbeitsverwaltung, Integrationsamt/Hauptfürsorgestelle, zuständig sind,
e) Beratung von Eltern und Kind über die besondere Förderung bei Einschulung, Schullaufbahn und Berufswahl, soweit diese nicht durch die staatlichen Schulämter durchgeführt wird,
f) Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung (allgemeine öffentliche Leistungen/Ansprüche, Sozialleistungen etc.),
g) Beratung bei der Auswahl von notwendigen behindertenspezifischen Hilfsmitteln,
h) Beratung von öffentlichen Verwaltungen und anderen Institutionen sowie Unternehmen,
i) Information über Integrationsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und eine inklusive Lebensführung.
1.3 Ziel des Förderprogramms ist es, eine flächendeckende Beratung und Unterstützung von Menschen mit (drohenden) Behinderungen und deren Familienmitgliedern zu Angeboten, aktuellen Leistungen und Hilfen sicherzustellen, damit die Betroffenen ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben führen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
1.4 Die Fördermaßnahmen im Rahmen der Förderung der Beratungsstellen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Zur Umsetzung der VV zu § 23 ThürLHO soll nachfolgendes Ziel im Zusammenhang mit der Förderung der Beratungsstellen erreicht werden:
Schaffung und Aufrechterhaltung überregionaler Beratungsstellen für Menschen mit (drohenden) Behinderungen, um die Aufgaben nach Nr. 1.2 a) bis i) sicherzustellen. Zur Beurteilung der Erreichung des Ziels sind dabei insbesondere folgende Zielindikatoren zu erfassen:
Sofern als Indikator eine Anzahl genannt wird, ist der Vergleichsmaßstab jeweils das dem Bewilligungszeitraum vorhergehende Haushaltsjahr.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
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