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Summary
Description
1. Die Förderung nach dieser Richtlinie dient der Unterstützung der Schmalspurbahnen und normalspuriger historischer Triebfahrzeuge im Freistaat Sachsen. Schmalspurbahnen im Sinne dieser Richtlinie sind alle öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen mit einer Spurweite von 750 mm sowie Parkeisenbahnen, die auf Grund von Artikel 3 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen vom 12. März 1998 ( SächsGVBl. S. 97) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 ( MBl. SB Sonderdruck Nummer 1) genehmigt wurden. Normalspurige historische Triebfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Dampf-, Diesel- und Elektrolokomotiven sowie Triebwagen mit einem Alter von mindestens 50 Jahren nach Indienststellung und einer Spurweite von 1435 mm.
2. Der Freistaat Sachsen gewährt für diesen Zweck nach den §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung ? SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 ( SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV -SäHO) vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 ( SächsABl. 2014 S. 223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 ( SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dieser Richtlinie Zuwendungen.
3. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vor der Bewilligung von Zuwendungen für einzelne Vorhaben ist die Beihilfekonformität von der Bewilligungsbehörde zu prüfen und sicherzustellen.
4. Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in besonders begründeten Einzelfällen für museale Einrichtungen die das materielle Kulturerbe Schmalspurbahnen pflegen im Rahmen des Zuwendungszweckes nach Nummer 1 und bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Ausnahmen von den Bestimmungen der Zuwendungsempfänger nach Ziffer III dieser Richtlinie machen.
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