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1.1 Förderzweck
1.1.1 Förderzweck ist die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie insbesondere der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 (im Folgenden Schadensereignis genannt) beschädigt worden sind und in der Gebietskulisse (Anlage 1) liegen. Dies schließt auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind.
1.1.2 Naturkatastrophe
Die Förderung setzt voraus, dass das Schadensereignis als Naturkatastrophe anerkannt ist, es für den betroffenen Personenkreis nicht vorhersehbar war und von ihm auch nicht zu vertreten ist. Mit dem Schadensereignis ist eine solche Naturkatastrophe eingetreten. Das Schadensereignis war von dem betroffenen Personenkreis nicht vorhersehbar und auch nicht von ihm zu vertreten.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf Antrag Billigkeitsleistungen für die Umsetzung des Förderprogramms ?Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen? nach
1. Maßgabe dieser Förderrichtlinie,
2. § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden LHO genannt); Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 53 LHO wird nicht angewendet,
3. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen ?Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung? vom 10. Juni 2020 ( MBl. NRW . S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV genannt), soweit auf die VV in dieser Richtlinie ausdrücklich Bezug genommen wird,
4. dem Aufbauhilfegesetz 2021, dem Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 vom 10. September 2021 ( BGBl. I S. 4147) sowie der dazu ergangenen Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 ( BGBl. I S. 4214), in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden AufbhV 2021 genannt),
5. der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern vom 17. September 2021 in der jeweils geltenden Fassung,
6. der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden AGVO genannt),
7. der Verordnung ( EU ) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) in Verbindung mit der unter der Nummer SA.40354 genehmigten und durch Beschluss der EU -Kommission vom 16. Dezember 2020 unter SA.59238 (2020N) bis zum 31. Dezember 2022 verlängerten Beihilferegelung ?Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse? vom 26. August 2015 (BAnz AT 31.08.2015 B4) und
8. der Verordnung ( EU ) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82) in Verbindung mit der unter der Nummer SA.49069 genehmigten Beihilferegelung ?Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor? vom 1. März 2018.
1.2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die finanziellen Leistungen werden aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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