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Nach § 1 des Jugendbildungsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1996 (GBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2015 (GBl. S. 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die außerschulische Jugendbildung ein eigenständiger und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Ziel der Jugendbildung im außerschulischen Bereich ist es, entsprechend § 1 Jugendbildungsgesetz junge Menschen bei der Aneignung sozialer Kompetenzen sowie ihrer Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Hierbei erfüllen die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit wichtige Bildungsaufgaben. Um die Förderung und Entwicklung der außerschulischen Jugendbildung zu unterstützen, fördert das Land BadenWürttemberg Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich der verbandlichen und offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Geschäftsbereich des Sozialministeriums.
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