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Summary
Description
1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt auf der Grundlage
des Thüringer Sportfördergesetzes vom 5. Dezember 2018 (ThürSportFG) in der Fassung vom 5. Dezember 2018 ( GVBl. S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 ( GVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 10. Dezember 2013 ( ThürStAnz Nr. 1/2014 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung
Zuwendungen für
a) den Neu-, Aus- und Umbau sowie die Modernisierung und Sanierung (Oberbegriff: Baumaßnahmen) von öffentlichen Sportstätten (Sport- und Spielanlagen gemäß § 5 Abs. 1 ThürSportFG) inklusive Spitzensportstätten in gemeinsamer Förderung mit dem Bund sowie
b) Sportstättenentwicklungsplanungen.
1.2 Ziel dieser Gewährung ist die Bereitstellung bedarfs- und DIN -gerechter Sportstätten sowie die Erhöhung der Aussagekraft der Sportstättenentwicklungsplanungen.
1.3 Als Indikatoren werden
a) die Erhöhung der Anzahl bedarfs- und DIN -gerechter Sportstätten und die Verringerung der von Schließung bedrohten Sportstätten sowie
b) die Erhöhung des Anteils der von externen Anbietern erstellten Sportstättenentwicklungsplanungen an allen Sportstättenentwicklungsplanungen im Vergleich zum Vorjahr sowie die Erhöhung des Anteils fortgeschriebener Sportstättenentwicklungsplanungen bestimmt.
1.4 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf die Gewährung besteht nicht.
1.5 Nicht gefördert werden
a) Baumaßnahmen an Sportstätten, die ausschließlich oder überwiegend dem bezahlten Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden sowie
b) Vorhaben (Baumaßnahmen und Sportstättenentwicklungsplanungen), die bereits vor Erhalt des Bewilligungsbescheides ohne Genehmigung der Bewilligungsbehörde begonnen worden sind.
Bewilligungsbehörde im Sinne von Nr. 1.5 Buchst. b ist das für den Sportstättenbau zuständige Ministerium (nachfolgend Ministerium) oder eine von diesem ermächtigte Institution. Als Beginn nach Nr. 1.5 Buchst. b gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Nicht als Beginn des Vorhabens gelten insbesondere Planungsleistungen, Ausschreibungen, Bodenuntersuchungen und der Grunderwerb.
1.6 Baumaßnahmen an Sportstätten in Vereinsträgerschaft werden vorrangig über den Landessportbund Thüringen e. V. (LSB) gefördert.
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