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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Baden-Wuerttemberg/entwicklungsprogramm-laendlicher-raum-elr.html
Summary
Description
Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum ist die nachhaltige strukturelle Verbesserung in Gemeinden vor allem des Ländlichen Raumes.
Dabei gilt es, die ökologische und soziale Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen weiterzuentwickeln, den demografischen Veränderungen zu begegnen, die dezentrale Wirtschaftsstruktur des Landes zu stärken, der Abwanderung entgegenzuwirken, den Strukturwandel zu begleiten und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen.
Die Zuwendungen werden entsprechend der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ? AGVO ), der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis), § 15 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie § 23 und § 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften gewährt.
Zuwendungen werden auch im Rahmen der Förderung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ), der Strukturförderung durch den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung ( EFRE ) oder der Gemeinschaftsaufgabe Agrar- und Küstenschutz ( GAK ) sowie den dazu jeweils erlassenen Durchführungsbestimmungen gewährt.
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (LEADER) werden auf der Grundlage der Verordnungen ( EU ) Nr. 1303/2013 und Nr. 1305/2013 gefördert.
Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der Haushaltsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a, sowie bei Beteiligung der Europäischen Union auch die einschlägigen EU -Regelungen anzuwenden.
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