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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/gruenderrichtlinie-mikrokredite.html
Summary
Description
1.1 Der Freistaat Thüringen verfolgt im Rahmen seiner Mittelstandspolitik die Förderung des Unternehmergeistes durch die Unterstützung bei Existenzgründungen und jungen Unternehmen inklusive Freiberuflerinnen und Freiberuflern.
Durch diese Unterstützung sollen Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in Thüringen gefördert werden. Mit der Förderung sollen die Leistungsfähigkeit und die Wachstumsdynamik von Gründungsvorhaben auch von innovativen Unternehmen erhöht und Unternehmerinnen und Unternehmer in die Lage versetzt werden, ihre Unternehmensführung konzeptionell und strategisch zu entwickeln und zu verbessern. Mikrokredite ermöglichen Finanzierungen mit kleinen Darlehensvolumina und unterstützen den Aufbau oder die Verbesserung einer Kreditbiographie. Die Umsetzung des Zuwendungszwecks erfolgt über einen aus Mitteln des Freistaats Thüringen eingerichteten revolvierenden Mikrodarlehensfonds.
1.2 Mit der Förderung werden Vorhaben unterstützt, die auf Selbstständigkeit, Unternehmertum und Existenzgründungen abzielen. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere §§ 23 und 44 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;
b) Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), soweit dieses Anwendung findet;
c) Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352/1 vom 24.12.2013, zuletzt geändert durch die Verordnung ( EU ) 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020 (i.F. De-minimis-VO).
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Bewilligung entscheidet die Thüringer Aufbaubank (TAB) als vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) beauftragte Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die der TAB vom TMWWDG zur Verfügung gestellt werden.
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