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Summary
Description
1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 ThüLHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuwendungen aus Landesmitteln für das Programm AGATHE ?Älter werden in der Gemeinschaft ? Thüringer Initiative gegen Einsamkeit?.
1.2 Zweck der Förderung ist die Umsetzung eines niedrigschwelligen Beratungs-, Informations- und Weitervermittlungsangebotes für ältere Menschen in der Nacherwerbsphase, die alleine im eigenen Haushalt leben.
Ziel der Förderung ist durch die Vermittlung passgenauer Angebote die gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen zu stärken, deren Lebensqualität zu verbessern und damit die Selbstständigkeit im gewohnten Lebensumfeld zu erhalten und steigenden Pflegebedarf zu verhindern. Jede eingesetzte Fachkraft in Vollzeit soll mindestens 250 Seniorinnen und Senioren pro Jahr beraten. Im Rahmen der Förderung sollen binnen eines Jahres mindestens 30% der vermittelten und in Anspruch genommenen Angebote soziale Kontakte, Bildungs-, Kultur- und Sportangebote und Vermittlungen für haushaltsnahe Unterstützungen umfassen. Zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der seniorenbezogenen kommunalen Infrastruktur werden die Ergebnisse der Zielerreichungskontrolle mindestens halbjährlich an die örtliche Sozialplanung weitergegeben. Damit werden mittelbar Landkreise und kreisfreie Städte bei der Bewältigung von demografischen und soziokulturellen Entwicklungen unterstützt.
1.3 Das Programm wird gemäß Nr. 4.5 VV zu § 23 ThürLHO jährlich, durch das für Soziales zuständige Ministerium, einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) unterzogen.
Um die Ziele des Förderprogrammes zu erreichen, werden folgende Handlungsziele festgelegt:
1.3.1 Die beratende Fachkraft soll im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zur Zielgruppe gemäß Ziffer 1.2 aufnehmen, mindestens 250 Seniorinnen und Senioren im Jahr aufsuchen und damit 20 Prozent der Zielgruppe in den von den Landkreisen und kreisfreien Städten ausgewählten Sozialräumen direkt erreichen.
Indikator:
1.3.2 Die beratende Fachkraft soll Informationen über die an die Zielgruppe vermittelten Angebote und deren Inanspruchnahme erheben, um die tatsächliche Steigerung der Teilhabe messen zu können. Mindestens 30 Prozent der vermittelten und in Anspruch genommenen Angebote sollen für soziale Kontakte, kulturelle Teilhabe, Sport-, Bewegungs- und Bildungsangebote sowie haushaltsnahe Unterstützung sein.
Indikatoren:
1.3.3 Die beratende Fachkraft soll mit Leistungserbringern innerhalb der ausgewählten Sozialräume vernetzt zusammenarbeiten und im Zuge dessen, fachlich relevante Träger, Maßnahmen, Angebote und Einrichtungen ermitteln.
Indikatoren:
1.3.4 Die kommunale seniorenbezogene Infrastruktur soll gemäß den Förderzielen nach Ziffer 1.2 weiterentwickelt werden.
Indikator:
1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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