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1.1 Für die Übernahme von Staatsbürgschaften für Kredite im Bereich der gewerblichen Wirtschaft ( Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern) zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU -beihilferechtlicher Definition ist diese Richtlinie anzuwenden, sofern diese Unternehmen nicht im Rahmen der Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft (BürggWR) unterstützt werden können.
1.2 Um auf Basis dieser Richtlinie gefördert werden zu können, muss durch das betroffene Unternehmen nachgewiesen werden, dass die EU -beihilferechtlichen Voraussetzungen gemäß der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten ( ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1, ber. 2015 C 324 S. 36, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 4 E 90/20/COL vom 15. Juli 2020 ? ABl. L 359 S. 16) ? im Folgenden: Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung genannt ? vorliegen. Im Rahmen dieser Richtlinie werden ausschließlich Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften an die insoweit förderfähigen Unternehmen gewährt.
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