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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/flaechenrecycling-dekontaminierung-standorte.html
Summary
Description
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für investive Projekte, um belastete Flächen zu sanieren sowie zur Sicherung und Stilllegung von Deponien. Durch die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen wird Umweltgefahren vorgebeugt beziehungsweise werden diese beseitigt. Die vorgenutzten Flächen können damit wieder in den Flächenkreislauf einbezogen werden, um eine Flächenneuinanspruchnahme an anderer Stelle zu vermeiden. Die damit einhergehende Erhöhung der Anzahl naturnaher Grünflächen leistet einen Beitrag zu Biodiversität und Klimaschutz.
Für die Fördergegenstände nach Nummer 2.1 und 2.2 gilt: Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind Bestandteil des Programmes EFRE /JTF des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. Die Beachtung dieser beiden Prinzipien wird sichergestellt, wenn die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:
1.1 Grundsätzlich gelten:
a) die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,
b) die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 ( SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 ( SächsABl. SDr. S. S 253),
c) das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 ( SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 ( SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 ( BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 ( BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist,
d) das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 ( SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 ( SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist,
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.2 Fachliche Zielstellungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen:
a) Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 ( BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 ( BGBl. I S. 306) geändert worden ist, und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 9. Juli 2021 ( BGBl. I S. 2598, 2716),
b) Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz vom 22. Februar 2019 ( SächsGVBl. S. 187),
c) Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 ( BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 ( BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
d) Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 ( SächsGVBl. S. 503), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 ( SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, und
e) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/ EU ( ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist.
1.3 Für Projekte nach Nummer 2.1 und 2.2 gelten:
a) die Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitika ( ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 159), in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Verordnung ( EU ) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60), in der jeweils geltenden Fassung,
c) die EU -Rahmenrichtlinie vom 9. Mai 2023 ( SächsABl. S. 576) enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 ( SächsABl. SDr. S. S 300), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich EFRE , JTF und ESF Plus (NBest- EU ) außer Nummer 1.7, soweit in dieser Förderrichtlinie keine Abweichungen vorgesehen sind.
1.4 Beihilferechtliche Regelungen
Soweit es sich bei Zuwendungen gemäß Nummer 2.1 und 2.2 um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV , ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen des Artikel 45 der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27. September 2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 ( ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist ( AGVO ) sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten. Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
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