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1.1. Das Land Rheinland-Pfalz gewährt aufgrund des § 8 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 180), BS 70-3, nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift des § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) in ihrer jeweils geltenden Fassung im Wege der Projektförderung Zuwendungen für die Teilnahme von mittelständischen Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben des Landes an Messen, Ausstellungen und Produktpräsentationen im Ausland.
1.2. Mit diesen Zuwendungen werden primär solche Unternehmen gefördert, die an Gemeinschaftsvorhaben des Landes Rheinland-Pfalz teilnehmen. Bei einem Gemeinschaftsvorhaben des Landes Rheinland-Pfalz handelt es sich um vom Land organisierte Gemeinschaftsstände auf Messen oder Ausstellungen oder vom Land als förderfähig anerkannte Gemeinschaftsveranstaltungen und gemeinschaftliche Produktpräsentationen im Ausland. Außerdem soll, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, die Teilnahme von mittelständischen Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben des Landes an Messen, Ausstellungen und Produktpräsentationen im Ausland unabhängig vom Vorliegen eines Gemeinschaftsvorhabens nach Satz 2 gefördert werden.
1.3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4. Die Zuwendungen werden als ?De-minimis?-Beihilfen gemäß der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Alternativ kann die Zuwendung als Kleinbeihilfe gemäß der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (?Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020?) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.
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