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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/innovation-in-brandenburg.html
Summary
Description
1.1 Das Land Brandenburg fördert den Ausbau der Infrastruktur für Forschung, Entwicklung und Innovation an Wissenschaftseinrichtungen. Die Förderung wird gewährt als Zuwendung/Zuweisung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 9, 23, 34 und 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften ( VV ) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) in der Förderperiode 2021?2027 einschließlich,
in den jeweils geltenden Fassungen. Wissenschaftseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz und die von Bund und Ländern institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit einer Niederlassung im Land Brandenburg sowie die Mehrländerforschungseinrichtungen und Lehr- und Versuchsanstalten im Bereich der Agrarforschung mit Sitz im Land Brandenburg. Es handelt sich um Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen) im Sinne von Nummer 1.3. Doppelbuchstabe ee des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ( ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1; nachfolgend: FuEuI -Unionsrahmen).
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung/Zuweisung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) dar. Eine Förderung wird nach den Vorgaben der Nummer 2.1.1. ?Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten? des FuEul-Unionsrahmens gewährt.
1.4 Ziel der Förderung ist es, die angewandte Forschung, technologische Entwicklung und Innovation im europäischen Forschungs- und Innovationsgeschehen in den für Brandenburg relevanten Clustern der Innovationsstrategien innoBB 2025 plus und innoBB 2025 in den jeweils geltenden Fassungen zu stärken.
Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichs-übergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung ( EU ) 2021/1060 zu berücksichtigen. Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:
a die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
b die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, sowie
c der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der ?Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen? Rechnung trägt.
Der Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der Investitionsbank des Landes Brandenburg ( ILB ) zur Verfügung gestellt. Mit Blick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung ( EU ) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden. Dazu ist durch die Projektträger eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches durch die ILB bereitgestellt wird.
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