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Summary
Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV / VV -Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) sowie Mitteln des Landes Zuwendungen für Maßnahmen zur Anschaffung von Fahrzeugen mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen im öffentlichen Personennahverkehr ( ÖPNV ).
Ziel der Förderung ist, durch den erhöhten Einsatz von Omnibussen oder anderen Kraftfahrzeugen mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen im straßengebundenen ÖPNV durch Verkehrsunternehmen, insbesondere auf regionalen und überregionalen Buslinien innerhalb der Pendler- und Verflechtungsräume, den motorisierten Individualverkehr hin zu einer verstärkten Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen zu verschieben. Durch die Umlenkung der Pendlerströme auf nachhaltige ÖPNV -Angebote sollen die Umwelt-, Klima- und Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden durch Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität im Rahmen des Übergangs zu einer CO2 -neutralen Wirtschaft verbessert und die in § 3 NKlimaG genannten Klimaschutzziele bis 2030 erreicht werden.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregion? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [ EU ] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Regionen? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [ EU ] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
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