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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/gewaesser-hochwasserschutz-rl-gh-2018.html
Summary
Description
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes oder Potenzials der Gewässer sowie Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements unter Berücksichtigung der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie zur Beseitigung von Hochwasserschäden.
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
1.1 Grundsätzlich gelten:
a) Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,
b) Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178).
1.2 Für Projekte, die aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus das GAK -Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 ( BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und die Regelungen des Förderbereiches ?wasserwirtschaftliche Maßnahmen? des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? ( GAK -Rahmenplan).
1.3 Fachliche Zielstellungen sowie Vorgaben zur zweckentsprechenden Verwendung der Einnahmen aus der Wasserentnahmeabgabe und der Abwasserabgabe ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen:
a) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/ EU ( ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,
b) Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken ( ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27),
c) Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 ( BGBl. 2023 I Nr. 5) geändert worden ist,
d) § 13 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 ( BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 ( BGBl. I S. 1327) geändert worden ist,
e) Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 ( SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 ( SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist. [
1.4 Sofern es sich bei der Förderung der Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen gewährt:
a) Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
b) Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung ( EU ) 2017/1084 ( ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,
c) Beschluss Nr. 2012/21/ EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind ( ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
Die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen Regelung dürfen nicht überschritten werden.
Im Anwendungsbereich der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
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