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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMVI/bordstromtech-richtlinie.html
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Description
1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO ) sowie den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Marktaktivierung alternativer Technologien für umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromsysteme von See- und Binnenschiffen.
1.2 Während der Liegezeiten von Schiffen wird derzeit der benötigte Bordstrom üblicherweise mittels bordeigener Dieselgeneratoren erzeugt. Die dabei entstehenden Luftschadstoffemissionen wirken sich insbesondere in der Umgebung von Häfen sowie an Liege- und Umschlagplätzen in Deutschland negativ auf Umwelt und Bevölkerung aus. Durch den Einsatz alternativer Technologien können der Strombedarf während der Hafenliegezeit gedeckt und gleichzeitig Luftschadstoffemissionen minimiert werden. Mit der Elektrifizierung von Schiffsenergiesystemen, unter Verwendung alternativer Energiespeicher-, Energiewandler-, Plug-In- und Stromübergabe-Technologien, werden zudem Energieeffizienz-Vorteile genutzt, um den Endenergieverbrauch herkömmlicher fossiler Schiffskraftstoffe zu reduzieren.
1.3 Zielsetzung der BordstromTech-Richtlinie II ist die sektorale Wirtschaftsförderung zur Marktaktivierung von alternativen Technologien zur bordseitigen und mobilen landseitigen Stromversorgung von See- und Binnenschiffen.
1.4 Die BordstromTech-Richtlinie II schafft Anreize für den Aufbau von Versorgungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe in deutschen See- und Binnenhäfen bzw. an Umschlag- und Liegeplätzen in Deutschland und trägt damit zum Nationalen Strategierahmen (NSR) über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe als Teil der Umsetzung der Richtlinie ( EU ) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/ EU (AFIR) bei.
1.5 Sofern einzelne Fördermaßnahmen Beihilfen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) darstellen, sind insoweit weitere Rechtsgrundlage dieser Richtlinie die Artikel 36, 56b oder Artikel 56c der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 14. Juni 2024 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung ( EU ) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 ( ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) ? Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ( AGVO ). Bei Erfüllung der darin aufgeführten Voraussetzungen ist die Förderung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV freigestellt.
1.6 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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