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Summary
Description
1.1 Ziel des Förderprogramms ist die Stärkung und Unterstützung von Familien in Thüringen durch Schaffung einer zeitgemäßen Infrastruktur, die den Bedürfnissen von Familien an Beratung, Bildung und Erholung Rechnung trägt.
1.2 Zweck der investiven Förderung ist der bedarfsgerechte Auf- und Ausbau sowie die Sicherung von Familieneinrichtungen nach Ziffer 2.2.
1.3 Zu diesem Zweck gewährt das Land Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ( VV ), des § 8 Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz (ThürFamFöSiG) sowie der §§ 16, 28, 82 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
1.5 Die Fördermaßnahmen werden durch das für Familienförderung zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle nach den VV zu § 23 ThürLHO (Controlling) unterzogen. Mit der Förderung sollen folgende Ziele erreicht werden:
1.5.1 Der Bestand der Familienferienstätten und deren Bettenzahlen werden erhalten.
Indikator:
1.5.2 Die Familienferienstätten werden ganzjährig von Familien gebucht.
Indikator:
1.5.3 In Thüringen werden verschiedene Einrichtungen der Familienhilfe vorgehalten.
Indikator:
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