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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/foerderung-jugendfreiwilligendienste.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ( VV ) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) 2021?2027, einschließlich
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste im Land Brandenburg.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die Zuwendungen werden als Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (? AEUV ?) gewährt und erfolgen im Rahmen der Vorgaben des Beschlusses der Kommission 2012/21/ EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind ( ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, ?Freistellungsbeschluss?).
Die Zuwendungen sollen den Einsatz von Freiwilligen ermöglichen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, der Kultur sowie in Form des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in gemeinwohlorientierten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und des Sports. Die Freiwilligen sollen unterstützt werden, sich auf dem Arbeitsmarkt zu orientieren, und der Zugang zum Arbeitsmarkt soll erleichtert werden. Der nach Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie den Zuwendungsbescheiden und einer weiteren Festlegung der jeweiligen Einsatzstellen zusammen.
1.4 Ziel der Förderung ist, die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit sowie die Studierfähigkeit junger Menschen zu verbessern und die Schlüsselkompetenzen und Persönlichkeitsbildung der Teilnehmenden zu fördern beziehungsweise zu entwickeln. Durch die Schaffung eines Angebots zur Berufs- und Studienorientierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen von Jugendfreiwilligendiensten in unterschiedlichen Einrichtungen des Umwelt- und Naturschutzes, der Kultur, der Denkmalpflege, des Sports, der Kinder- und Jugendhilfe (siehe dazu im Einzelnen unter Nummer 6.2) wird dieser Zielstellung entsprochen. In den Jugendfreiwilligenjahren ist den Jugendlichen die Ausübung berufspraktischer Tätigkeiten zu ermöglichen, die auf konkrete Berufsfelder beziehungsweise Studiengänge hinführen. Damit soll die berufliche Orientierung praxisorientiert vertieft und somit die darauf bezogene Berufsvorbereitung junger Menschen verbessert werden.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung ( EU ) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.
1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.
Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der ?Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen? Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF +-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
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