Premium intelligence
Unlock AI evaluation, advanced insights, and programme analytics for this call with a Premium plan.
AI evaluation and GO/NO-GO
Fit score, submission probability, effort estimate, and personalized GO/NO-GO recommendations.
Advanced AI insights
Personal fit narrative, competitive landscape, bid requirements preview, and eligibility analysis.
Historical programme analytics
Overlapping funded projects and programme evidence for this call.
Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/behg-haertefallkompensation.html
Summary
Description
Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) werden fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2 -Preis belegt, indem die Verantwortlichen nach dem BEHG für die von ihnen berichtete Gesamtmenge an Brennstoffemissionen eine entsprechende Anzahl von Emissionszertifikaten erwerben und im Folgejahr an das Umweltbundesamt als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 BEHG abzugeben haben. Diese CO2 -Bepreisung führt in allen betroffenen Wirtschaftsbereichen zu einer mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel intendierten zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Für betroffene Unternehmen kann aus der zusätzlichen Kostenbelastung in der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels bis einschließlich 2026 in atypisch gelagerten Einzelfällen jedoch eine unzumutbare Härte erwachsen. Eine unzumutbare Härte ist dann gegeben, wenn ein Unternehmen die zusätzlichen Kosten weder vermeiden noch über die Produkt- oder Dienstleistungspreise weitergeben kann, so dass, auch unter Berücksichtigung von Effizienz- und anderen emissionsmindernden Maßnahmen, eine erdrosselnde Wirkung eintritt, die eine fortgesetzte unternehmerische Betätigung unmöglich macht. Zur Vermeidung solch unzumutbarer Härten hat der Gesetzgeber in § 11 Absatz 1 BEHG eine Verordnungsermächtigung zur Gewährung einer finanziellen Kompensation für betroffene Unternehmen vorgesehen. Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission hielt im Rahmen der Vorprüfung der zu notifizierenden Beihilfemaßnahme vor dem Hintergrund der stark einzelfallgeprägten Beihilfeprüfung die Härtefallregelung im Wege einer Rechtsverordnung für nicht vorab beihilferechtlich genehmigungsfähig. Sie verdeutlichte in einem Schreiben an die Bundesrepublik Deutschland (Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission vom 14. November 2022 ? Az. COMP.B.3/HA/ajn/comp(2022)8395116), dass entsprechende Beihilfemaßnahmen einer Einzelfallnotifizierung bedürfen. Die Verordnungsermächtigung nach § 11 Absatz 1 BEHG ist vor diesem Hintergrund nicht in Kraft getreten. Die finanzielle Kompensation in der Höhe, die zum Ausgleich der unzumutbaren wirtschaftlichen Härte erforderlich ist, wird den betroffenen Unternehmen daher nach dieser Billigkeitsrichtlinie gewährt.
Der Bund gewährt diese Billigkeitsleistung auf der Grundlage von § 53 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO ) und der dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Topics
Keywords
Eligible