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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/foerderung-fischwirtschaft-fischerei-aquakultur.html
Summary
Description
1.1 Zuwendungszweck
Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen im Fischerei- und Aquakultursektor in folgenden Bereichen:
a) Förderung nachhaltiger Fischerei sowie der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen und
b) Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Europäischen Union.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen aufgrund der folgenden Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Leitlinien zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ( ABl. C 269 vom 23.7.2016 S. 1)
b) Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
c) die Verordnung ( EU ) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung ( EU ) 2017/1004 ( ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1) ( EMFAF -Verordnung),
d) das Deutsche Programm für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds 1) ) und die vom EMFAF -Begleitausschuss beschlossenen Maßnahmenauswahlkriterien 2) ),
e) die Partnerschaftsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Strukturfonds gemäß Dachverordnung ( EU ) 2021/1060 für die Förderperiode 2021?2027 3) ),
f) die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158) insbesondere die §§ 23 und 44,
g) sowie die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445), soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes bestimmt wird.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Vorgaben der programmführenden Stelle sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Begriffsbestimmungen
1.3.1 Fischerei
ist der kommerziell betriebene Fang von Fischen, Krebstieren oder Muscheln.
1.3.2 Fischereiunternehmen
Als Fischereiunternehmen im Sinn dieser Richtlinie gelten kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) sowie ihre verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen nach Definition des Anhangs I der Verordnung ( EU ) 2022/2473, gleich welcher Rechtsform, die Fischerei im Sinn dieser Richtlinie ausüben. Hierunter fallen auch die Fischereieiunternehmen von Wasserverbänden.
1.3.3 Aquakultur
ist kommerziell betriebene Erzeugung von Wasserorganismen zur menschlichen Ernährung oder zum Besatz von Gewässern zum Zweck des Artenschutzes.
1.3.4 Aquakulturunternehmen
Als Aquakulturunternehmen im Sinn dieser Richtlinie gelten kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) sowie ihre verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen nach Definition des Anhangs I der Verordnung ( EU ) 2022/2473, gleich welcher Rechtsform, die Aquakultur im Sinn dieser Richtlinie betreiben und von der zuständigen Veterinärbehörde als solche zugelassen oder registriert sind. Hierunter fallen auch die Aquakulturunternehmen von Wasserverbänden und Fischereiverbänden.
1.3.5 Verarbeitungsunternehmen und Vermarktungsunternehmen
Als Verarbeitungsunternehmen und Vermarktungsunternehmen im Sinn dieser Richtlinie gelten kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) nach Definition des Anhangs I der Verordnung ( EU ) 2022/2473, gleich welcher Rechtsform, die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse verarbeiten und von der zuständigen Lebensmittelbehörde als solche zugelassen oder registriert sind oder die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vermarkten. Diese Unternehmen betreiben keine fischereiliche oder Aquakultur-Urproduktion. Die Betriebsstätte, in der die Maßnahme durchgeführt werden soll, muss sich in Nordrhein-Westfalen befinden.
1.3.6 Fahrzeug
Fahrzeuge im Sinn dieser Richtlinie sind mobile, motorbetriebene Arbeits- oder Transportmaschinen an Land mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit beziehungsweise maximalen Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometer pro Stunde. Anhänger gelten im Sinn dieser Richtlinie als Fahrzeuge.
1.3.7 Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger
Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger im Sinn dieser Richtlinie sind natürliche oder juristische Personen, die beabsichtigen, sich erstmalig kommerziell in der Fischerei, Aquakultur oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Nordrhein-Westfalen zu betätigen. Die Absichten müssen ausreichend konkret sein und es muss eine passende Qualifikation vorliegen.
1.3.8 Direktvermarktung
Unter Direktvermarktung im Sinn dieser Richtlinie ist die Vermarktung selbst gefangener beziehungsweise in Aquakultur erzeugter Organismen oder daraus hergestellter Erzeugnisse an den Endverbraucher zu verstehen. Zukäufe von fremden Erzeugnissen zur Erweiterung des Angebots sind dabei unschädlich.
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