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1.1 Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes ( LHO ) Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung.
1.2 Beschreibung der Zweckbestimmung der Richtlinie
Das Land hat ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchführung von strukturverbessernden Maßnahmen an Fließgewässern, sowie der ökologischen Aufwertung künstlicher stehender Gewässer, insbesondere soweit sie zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) erforderlich sind.
Durch die Gewährung von Zuschüssen an die Maßnahmenträger soll vermieden werden, dass diesen Lasten auferlegt werden, die ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft gefährden. Das Erreichen der Bewirtschaftungsziele ist ohne die Gewährung von Zuschüssen nicht möglich.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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