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1.1 Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, § 19 JuFöG, dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Ferien- und Freizeitmaßnahmen von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, für Kinder und Jugendliche (Jugendferienwerkskinder) aus finanziell leistungsschwachen Familien und für finanziell leistungsschwache oder kinderreiche Familien, die gemeinsam mit ihren Kindern einen Familienurlaub verbringen.
Familien im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle Erziehungsberechtigten mit einem oder mehr Kindern.
1.2 Zu den finanziell leistungsschwachen Familien gehören grundsätzlich Familien, die
erhalten.
Finanziell leistungsschwache Familien im Sinne dieser Richtlinie sind weiterhin Familien, deren regelmäßiges Nettoeinkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze wird auf 180 Prozent der jeweils aktuellen Sozialhilferegelsätze festgesetzt.
Kinderreich sind Familien/Erziehungsberechtigte mit drei und mehr Kindern. Die Einkommensgrenze zu dieser Antragstellergruppe wird auf 230 Prozent der jeweils aktuellen Sozialhilferegelsätze festgesetzt.
1.3 Bei Bewilligung der Anträge der Familien für Ferien- und Freizeitmaßnahmen von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe sollen unter Beachtung der Bedürftigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller die Geschlechter der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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