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Summary
Description
Zweck der Förderung ist die Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen im Freistaat Thüringen ab dem Jahr 2018 auf der Grundlage des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 in der jeweils geltenden Fassung.
Der Fonds Frühe Hilfen soll auf Dauer Netzwerke Frühe Hilfen und die psychosoziale Unterstützung von werdenden Eltern und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern von 0 bis 3 Jahren sichern. Aufbauend auf den Ergebnissen der zuvor durchgeführten Bundesinitiative ?Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen? sichert der ?Fonds Frühe Hilfen? nachhaltig vergleichbare und qualitätsgesicherte Unterstützungs- und Netzwerkstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen.
Die bestehenden Strukturen und Angebote der Frühen Hilfen werden gesichert, ergänzt und fortentwickelt, nicht aber substituiert. Die Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und ihre Qualitätsentwicklung sind prioritär.
Zu diesem Zweck reicht das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der Bundeshaushaltsordnung ( BHO ) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften ( VV ) sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB X) Bundesmittel gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern vom 1. Oktober 2017 und der Leistungsleitlinien vom 1. Oktober 2017 an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiter.
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber (Bund) einer Zielerreichungskontrolle unterzogen. Es gelten diesbezüglich die in der Verwaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
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