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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Saarland/bewirtschaftung-von-natura-2000-gebieten.html
Summary
Description
1.1 Zweck
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Art. 30 VO ( EU ) Nr. 1305/2013 i.V. mit VO ( EU ) Nr. 808/2014 sowie VO ( EU ) Nr. 809/2014 nach Maßgabe des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014-2020 (SEPL 2014-2020), dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln der EU und des Landes zur Förderung von Aufwendungen im Rahmen der Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen.
Ordnungsrechtliche Vorgaben für die Landwirtschaft in Schutzgebietsverordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten und von anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen dienen dem Schutz und der Verbesserung der natürlichen Ressourcen im Rahmen der Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen. Mit der Maßnahme werden Kosten und Einkommensverluste ausgeglichen, die sich aus Schutzgebietsverordnungen oder anderen gleichwertigen Instrumenten für gemeldete NATURA 2000-Gebiete sowie in anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen ergeben.
1.2 Rechtsgrundlagen
Diese Förderrichtlinie dient der Ergänzung, Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU -Bestimmungen, der NRR und des SEPL 2014-2020, nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen nationalen und EU -rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.
1.3 Zuwendungsanspruch
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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