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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/oertliche-jugendfoerderung.html
Summary
Description
1.1 Zweck der Förderung nach § 15b Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) ist die Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erfüllung ihrer nach §§ 8, 79 Abs. 1, 85 Abs. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 3, 11?14, 52 Abs. 2, 81 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ? Kinder- und Jugendhilfe ( SGB VIII 1) ) und § 20 Abs. 4 ThürKJHAG bestehenden Aufgaben der Planung, Bereitstellung und Förderung von bedarfsgerechten Angeboten in den Bereichen Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und Kinder- und Jugendschutz einschließlich entsprechender Maßnahmen innerhalb von Schulen sowie in Zusammenarbeit mit der Schule auch außerhalb des Schulgeländes im Sinne der schulbezogenen Jugendarbeit sowie im Bereich der ambulanten Maßnahmen für straffällige junge Menschen.
1.2 Zu diesem Zweck gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie, des § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO 1) ) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ? Verwaltungsverfahren 1) ? in Verfolgung der Ziele der §§ 1 Abs. 3, 11?14, 52 Abs. 2, 81 und 82 SGB VIII den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen. Ein Anspruch auf Förderung besteht hinsichtlich des Anteils an den nach § 15 b ThürKJHAG garantierten Landesmitteln, der unter Beachtung der Zahl der Kinder und Jugendlichen/jungen Erwachsenen und der Gesamtsumme der kommunalen Ausgaben des örtlichen Trägers für Jugendhilfeleistungen ermittelt wird. Über eine darüber hinaus zu gewährende Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
1.3 Zielerreichungskontrolle
1.3.1 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 LHO unterzogen. Es sollen mit der Förderung nachfolgende Ziele erreicht werden:
a) Durch die Zuwendung wird die kommunale Selbstverantwortung für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nach Nr. 2 der Richtlinie entsprechend des § 85 Abs. 1 SGB VIII, § 15 b und § 20 Abs. 4 ThürKJHAG gestärkt.
b) Die Zuwendung unterstützt die Bereitstellung einer bedarfsgerechten Angebotsstruktur für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nach Nr. 2 der Richtlinie im Sinne einer qualifizierten Jugendhilfeplanung nach §§ 79, 80 SGB VIII sowie § 16 ThürKJHAG auf örtlicher Ebene.
c) Die Zuwendung unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule als gemeinsame Sozialisationsinstanzen für Kinder und Jugendliche in den regionalen Strukturen durch schulbezogene Jugendarbeit.
d) Die Zuwendung unterstützt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend § 15 a ThürKJHAG.
e) Die Zuwendung unterstützt das Prinzip der Trägervielfalt und der Pluralität der Angebote i. S. d. § 3 SGB VIII und der Subsidiarität nach § 4 Abs. 2 SGB VIII.
1.3.2 Zur Erreichung dieser Ziele sind folgende Indikatoren zu erfassen:
Topics
Keywords
Eligible