Premium intelligence
Unlock AI evaluation, advanced insights, and programme analytics for this call with a Premium plan.
AI evaluation and GO/NO-GO
Fit score, submission probability, effort estimate, and personalized GO/NO-GO recommendations.
Advanced AI insights
Personal fit narrative, competitive landscape, bid requirements preview, and eligibility analysis.
Historical programme analytics
Overlapping funded projects and programme evidence for this call.
Summary
Description
1.1 Allgemeine Zielstellungen
Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist die Versorgung einkommensschwacher Bevölkerungsschichten mit angemessenem Wohnraum zu sozialverträglichen Mieten. Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung fördert der Freistaat Thüringen die Modernisierung und die Schaffung von Wohnraum, auch um Ortskerne und Quartiere in Städten und ländlichen Gemeinden zu stärken, das Wohnungsangebot ökologisch und möglichst klimaneutral zu gestalten sowie dem Bedarf anzupassen. Angesichts der Unterschiedlichkeit räumlicher Bedingungen im Freistaat und der hiermit einhergehenden divergierenden Herausforderungen an die Bereitstellung von bezahlbarem und angemessenem Wohnraum und dessen Einbettung in lebendige Nachbarschaften und Orte erhalten dabei je nach regional- und sozialräumlicher Einordnung unterschiedliche Förderkriterien verschiedene Bedeutung und gelten unterschiedliche Förderbedingungen.
1.2 Ziele nach Gebietskulissen
1.2.1 Im Zentrum der Förderung steht die Sicherung bezahlbaren und angemessenen Mietwohnraums durch die qualitative Entwicklung und Anpassung des Wohnungsbestands an energetische, demografische und räumliche Herausforderungen durch Sanierung, Umbau, Erweiterung sowie Modernisierung und den Erwerb von Belegungsrechten.
1.2.2 Durch die Förderung des Neubaus sollen insbesondere in Städten und Gemeinden mit Mietenstufe 3 und höher angemessene Mietwohnungen zu sozialverträglichen Mieten für Thüringer Einwohner geschaffen werden. In allen übrigen Regionen des Freistaats soll durch Neubau vorrangig qualitativer Wohnungsfehlbedarf ( z.B. Mangel an barrierefreien/altersgerechten Wohnungen) gedeckt werden.
1.2.3 Im Sinne des nachhaltigen Einsatzes der Fördermittel erfolgt die Förderung von Wohnraum in der Regel nur in Ortsteilen der Zentralen Orte, in denen möglichst mehrere Einrichtungen der Daseinsvorsorge angesiedelt sind, die nach dem Landesentwicklungsprogramm Thüringen durch Grundzentren erfüllt werden sollen. Es wird auf die Liste der entsprechenden Orte/Ortsteile in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie unter Ziffer 6 ? Liste der Zentralen Orte/Ortsteile ?verwiesen.
1.3 Zielsetzung der Bauvorhaben
Gefördert werden Wohnungsbauvorhaben, welche mindestens eine der nachstehenden Zielsetzungen verfolgen, indem sie
Maßnahmen der Entwicklung von Wohnraum im Bestand zielen zudem insbesondere darauf ab,
1.4 Fördervorrang
Fördervorrang genießen Vorhaben von Trägern, die tendenziell (gem. Geschäftsmodell) über die Mindestdauer für Belegungsbindung gemäß Nr. 8.1 hinausgehende Bindungen vorsehen (Genossenschaften, öffentliche Wohnungsunternehmen und sonstige nicht-profitorientierte Akteure) oder dies durch einen Kooperationsvertrag mit der zuständigen Stelle zusichern.
Unter sonst gleichen (insbesondere sozialen, wohnungspolitischen) Voraussetzungen sollen bei gleichwertiger Güte und Ausstattung solche Bauvorhaben bevorzugt gefördert werden, die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher, künstlerischer oder ökologischer Bedeutung sind.
1.5 Rechtliche Grundlagen
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt insbesondere auf der Grundlage folgender Regelungen:
in der jeweils gültigen Fassung.
Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, ist zu beachten.
Ergänzend sind die Vorgaben der Anlage 1 ?Zuwendungsvoraussetzungen, technische Wohnungsbauförderbestimmungen und Antragsunterlagen? zu beachten.
1.6 Kein Rechtsanspruch auf Förderung
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Topics
Keywords
Eligible