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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/progres-nrw-programmbereich-innovation.html
Summary
Description
Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich ?progres.nrw ? Innovation? hat zum Ziel, anwendungsorientierte wissenschaftliche und technologische Grundlagen für die Bewältigung der Zukunftsaufgaben im Themenbereich Energie in nordrhein-westfälischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu schaffen und so die energie- und klimapolitischen Ziele des Landes zu unterstützen. Die Richtlinie ist zudem ein Baustein der Forschung für nachhaltige Entwicklung auf den entsprechenden Feldern der großen gesellschaftlichen Herausforderungen, die in den Innovations- und Transformationsstrategien des Landes Nordrhein-Westfalen benannt werden.
1.1 Zuwendungszweck
Mit dem Förderbaustein ?progres.nrw ? Innovation? werden Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung bis hin zu Prototypen und Pilotprojekten sowie deren Umsetzung im Rahmen von Demonstrations- und Anwendungsvorhaben gefördert. Gefördert werden können auch Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung.
Die Förderung von Vorhaben aus dem Programmbereich ?Innovation? soll dazu beitragen:
a) mit innovativen Konzepten und Techniken Energie zu sparen sowie klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren,
b) den Anteil der Erneuerbaren Energien auszubauen und deren Integration in das Netz zu unterstützen,
c) das Energiesystem zu flexibilisieren sowie sektorenübergreifende Flexibilitätsoptionen zu entwickeln beziehungsweise diese zu stärken,
d) die wissenschaftlichen oder technologischen Grundlagen in diesen Bereichen zu stärken,
e) die Innovationsfähigkeit von Unternehmen und Einrichtungen zu unterstützen und
f) innovative Verfahren und Prozesse in der industriellen Produktion zu erproben und anzuwenden, die einen Beitrag zur Klimaneutralität leisten.
1.2 Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158), im Folgenden LHO , sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445), im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO ,
b) Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW . S. 602),
c) Verordnung ( EU ) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L, 2023/2831, vom 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj), im Folgenden De-minimis-Verordnung,
d) Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 ( ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO ,
e) Mitteilung ( EU ) 2022/C 414/01 der Kommission vom 28. Oktober 2022 über den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ( ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1),
f) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen ( ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) und
g) EFRE /JTF-Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 ( MBl. NRW . S. 1322)
1.3 Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
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