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Summary
Description
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für die Altlastenbearbeitung sowie für das Flächenmanagement und das Flächenrecycling. Die Vorhaben dienen der Verminderung der Flächen-(neu)-inanspruchnahme.
Das Land fördert die Untersuchungen und Sanierungen von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), im Folgenden altlastverdächtige Flächen und Altlasten genannt. Die Förderung dient dem Ziel, von Altlasten ausgehende Gefahren für Mensch und Umwelt abzuwehren. Insbesondere soll die hohe Zahl der altlastverdächtigen Flächen beschleunigt reduziert werden.
Zur Wiedereingliederung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten in den Wirtschafts- und Naturkreislauf (Flächenrecycling) können auch Maßnahmen gefördert werden, die im Hinblick auf sensiblere oder höherwertige Nutzungen erforderlich werden und damit über die Gefahrenabwehr im Sinne von § 4 BBodSchG hinausgehen, oder die im Rahmen des kommunalen Flächenmanagements die Wiedernutzung brachliegender Flächen als Ziel verfolgen.
1.2 Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.1 nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften ( VV ) zu § 44 Landeshaushaltsordnung ( LHO ). Sofern es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) handelt, wird sie als De-minimis-Förderung gewährt gemäß der Verordnung ( EU ) Nummer 1407/2013 (De-minimis-Verordnung *) )in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, insbesondere nach Dringlichkeit der Maßnahmen.
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