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Summary
Description
1.1 Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in aus erheblich naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten (im Folgenden als benachteiligte Gebiete bezeichnet). Die Offenhaltung dieser landwirtschaftlichen Flächen trägt zum Erhalt einer vielgestaltigen und für Hessen typischen Kulturlandschaft bei. Damit sollen auch günstige Wirkungen für die biologische Vielfalt sowie für den Klima- und Umweltschutz erzielt werden. Das trifft insbesondere für die landschaftsprägenden, für eine intensive Nutzung weniger geeigneten Grünlandstandorte in den Mittelgebirgslagen zu. Es wird insoweit angestrebt, den Umfang der aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche in den benachteiligten Gebieten im Verhältnis zu den nicht benachteiligten Gebieten auf dem Niveau des Jahres 2021 zu stabilisieren. Ziel ist es daher, unmittelbar durch die Zuwendung mindestens 275.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche in den benachteiligten Gebieten bis 2027 (Ende der EU -Förderperiode) in der Nutzung zu halten, weitere 85.000 Hektar nicht förderfähige Fläche sollen ebenfalls in der Nutzung gehalten werden.
1.2 Zuwendungsweck ist der teilweise oder vollständige Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Ausgaben, der in den benachteiligten Gebieten wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe im Vergleich zu den Betrieben in nicht benachteiligten Gebieten. Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei auf der Unterstützung von grünland- und futterbaubetonten Bewirtschaftungsverfahren.
Indikatoren sind dabei die geförderte Fläche und die dafür aufgewendeten öffentlichen Ausgaben aus EU -, Bundes- und Landesmitteln. Ein weiterer Indikator ist die Entwicklung des Umfangs der landwirtschaftlichen Flächennutzung im benachteiligten Gebiet im Vergleich zum nicht benachteiligten Gebiet.
1.3 Die Zuwendungen werden gewährt auf der Grundlage
Die vorstehenden Rechtsgrundlagen sind in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
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