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1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV / VV -Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von belasteten Familien durch spezifische Angebote im Bereich der Frühen Hilfen. Dafür stellt der Bund nach § 3 KKG und der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung ?Fonds Frühe Hilfen? Mittel nach einem bestimmten Verteilerschlüssel den Ländern zur Verfügung. Der auf Niedersachsen entfallende Anteil der Bundesmittel wird nach Maßgabe dieser Richtlinien weitergeleitet.
Ziel der Förderung ist der kontinuierliche Ausbau des präventiven Schutzes von Kindern vor Vernachlässigung und Kindeswohlgefährdung.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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