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Description
1. Ziel der Förderung ist die Initiierung von innovativen, nachhaltigen Unternehmensgründungen im Freistaat Sachsen. Gründerinnen und Gründer werden dabei mit einem Zuschuss zum Lebensunterhalt unterstützt, um ihre Geschäftsidee in Bezug auf neue innovative Produkte oder Dienstleistungen beziehungsweise Geschäftsmodelle weiterzuentwickeln und die Wahrscheinlichkeit für die erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsidee signifikant zu erhöhen. Der InnoStartBonus soll Gründerinnen und Gründern in der Phase vor beziehungsweise zu Beginn ihrer innovativen Existenzgründung gewährt werden, wobei eine Gründung aus dem Nebenerwerb von der Förderung nicht ausgeschlossen ist.
2. Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetrag gewährt, nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage von
a) §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung ( EU ) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und deren Nachfolgeregelung,
d) der Verordnung ( EU ) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) in Verbindung mit der Verordnung ( EU ) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung ( EU ) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor und deren Nachfolgeregelung,
e) der Verordnung ( EU ) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und deren Nachfolgeregelung.
3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Eligible