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Summary
Description
Das Land gewährt Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie sowie nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
Die Förderung richtet sich auf Investitionen im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung, für die ein besonderes Landesinteresse im Sinne des § 23 LHO besteht. Das besondere Interesse liegt im Erreichen des guten Zustands beziehungsweise des guten Potenzials der Gewässer im Sinne der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie 1) (WRRL). Dementsprechend richten sich die förderfähigen Vorhaben vorrangig darauf, die Einträge von Nähr- und Schadstoffen in Gewässer weiter zu reduzieren. Die Förderung verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 WHG und dient der Erfüllung wasserwirtschaftlich vorrangiger Aufgaben des Landes im Sinne der §§ 27 ff., 82 bis 84 WHG.
Ein Rechtsanspruch der oder des Antragstellenden auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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